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Allgemeine Einkaufsbedingungen von

Syntom Metal Recycling Sp. z o.o

Die nachfolgenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (im Folgenden: AEB) sind ein Bestandteil der von Syntom Metal Recycling Sp. z o.o. (im Folgenden: Empfänger) mit Sitz in Warschau (02-672), ul. Domaniewska 17/19 lok. 133, eingetragen im Unternehmensregister des Amtsgerichts für die Hauptstadt Warschau 13. Wirtschaftskammer des Landesgerichtsregisters unter der KRS-Nummer 0000767256, Steuerident.-Nr. NIP 5242680231, REGON 141887399, mit den Lieferanten abgeschlossenen Verträge. Bestimmungen, Abreden oder Vereinbarungen, die von den AEB abweichen oder diese ergänzen, sind nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie schriftlich vereinbart wurden. Im Falle der Auslegung der in diesen AEB enthaltenen Bestimmungen gelten im Zweifelsfall auch die geltenden INCOTERMS 2020-Bedingungen.
  1. Bestellungen und andere Erklärungen sind verbindlich, wenn sie vom Empfänger schriftlich bestätigt werden
  2. Die Bestellung ist eine Bestätigung eines persönlich, per Telefon oder per E-Mail abgeschlossenen Vertrags.
  3. Wenn der Lieferant nicht innerhalb von 12 Stunden nach dem Absenden der Bestellung per E-Mail durch den Empfänger auf die Bestellung reagiert, stimmt der Lieferant den in der Bestellung enthaltenen Bedingungen zu.
  4. Die angegebenen Preise grundsätzlich fest und unterliegen nicht Veränderungen. Sie umfassen die Vergütung für die dem Lieferanten in Rechnung gestellten Dienstleistungen und, sofern nicht anders vereinbart, auch alle Kosten, die bis zur Lieferung der Waren an den Sitz des Empfängers oder an ein anderes von ihm angegebenes Werk anfallen.
  1. Die in der Bestellung angegebenen Liefertermine sind für den Lieferanten verbindlich.
  2. Wenn der Liefertermin in der Bestellung nicht angegeben ist, sollte die Lieferung sofort spätestens zu dem vom Empfänger angegebenen Termin erfolgen.
  3. Der Lieferant ist verpflichtet, den Empfänger unverzüglich über die Gründe und die voraussichtliche Verzögerung der Lieferung des Bestellungsgegenstandes zu informieren.
  4. Wenn die Lieferung vor dem vereinbarten Termin erfolgt, kann der Empfänger die Annahme der Lieferung bis zum vereinbarten Leistungstermin aussetzen.
  1. Die Lieferung der Waren sollte an den vom Empfänger angegebenen Bestimmungsort erfolgen.
  2. Am Tag des Versands der Ware ist der Lieferant verpflichtet, dem Empfänger Angaben zur Bestell-/Vertragsnummer, Menge und genauen Angabe der Art der gelieferten Ware zu übermitteln und alle behördlich erforderlichen Lieferdokumente, insbesondere Zolldokumente, vorzubereiten. Bei Nichteinhaltung der vorstehenden Verpflichtung trägt der Lieferant alle diesbezüglichen Risiken oder Kosten.
  3. Die für die Verpackung verwendeten Materialien müssen vom Lieferanten zurückgenommen werden, ohne dem Empfänger diesbezügliche Kosten in Rechnung zu stellen. Wenn die Verpackungsmaterialien nicht abgenommen werden, werden sie auf Kosten des Lieferanten entsorgt.
  4. Mängel bei Lieferungen oder Überlieferungen sind nicht zulässig, es sei denn, der Empfänger akzeptiert die Mängel oder Überlieferungen.
  5. Bei Lieferungen gilt das Gewicht der Ware, das durch Wiegen der Ware auf attestierten Waagen in den Werken des Empfängers bestimmt wird.
  6. Lieferbestätigung hat der Lieferant am vereinbarten Lieferort der Ware schriftlich zu bestätigen.
  1. Nach der vertragsgemäßen Lieferung ist der Lieferant verpflichtet, dem Empfänger eine schriftliche Rechnung zuzustellen. Die Rechnung muss die Bestellnummer, den Abnahmeort, die vollständige Beschreibung der gelieferten Waren, die Warenmenge, das Gewicht, die Gewichtseinheiten, die Steueridentifikationsnummer und die mögliche EU-Umsatzsteuer-Identifikationsnummer enthalten. Wenn die Waren zoll- oder steuerfrei sind, sollte darauf auf der Rechnung hingewiesen werden.
  2. Bei vorzeitiger Lieferung behält sich der Empfänger das Recht vor, die Zahlung für die gelieferte Ware bis zu dem Datum zurückzuhalten, an dem die Zahlung im Falle des vereinbarten Liefertermin erfolgen würde.
  1. Der Empfänger hat das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Verzögerung der Lieferung der Ware 2 Werktage überschreitet. In diesem Fall verpflichtet sich der Lieferant, innerhalb von 7 Tagen nach Eingang der Rücktrittserklärung vom Vertrag eine Vertragsstrafe in Höhe von 30% der Lieferung zu zahlen, die Gegenstand der Bestellung ist.
  2. Der Empfänger kann alle ihm vom Lieferanten geschuldeten Beträge mit den dem Lieferanten gegenüber dem Empfänger geschuldeten Beträgen verrechnen.
  3. Bei Rücksendung der Ware aufgrund von Qualitätsmängeln ist der Lieferant verpflichtet, die erhobenen Vergütungsbeträge unverzüglich zurückzugeben. In Ermangelung einer Rückerstattung der erhobenen Vergütung ist der Empfänger berechtigt, die Ware bis zur vollständigen Rückerstattung der erhobenen Vergütung zurückzubehalten.
  1. Der Lieferant garantiert, dass die gelieferte Ware die im Vertrag vereinbarten Eigenschaften aufweist, insbesondere hinsichtlich Menge, Qualität und Spezifikation der bestellten Ware.
  2. Alle Lieferungen sollten frei von Bestandsteilen sein, die den Verarbeitungs- und Lagerungsprozess beeinträchtigen. Dies umfasst auch die Verpflichtung des Lieferanten, die Waren auf explosive Stoffe zu prüfen, und das Vorhandensein von Leerstellen in der Lieferung. Der Lieferant haftet in vollem Umfang für Schäden, die durch die Lieferung solcher Stoffe entstehen.
  3. Alle gelieferten Waren müssen frei von ionisierender Strahlung sein, die einen Grad aufweist, der die natürliche Eigenstrahlung von Stahl übersteigt. Der Grad, der die natürliche Strahlung von Stahl überschreitet, tritt auf, wenn das entsprechende Messgerät des Empfängers, die Strahlung anzeigt, die die natürliche Hintergrundstrahlung überschreitet. Das Überschreiten solcher Strahlung wird nach weiterer Kontrolle im Testprotokoll dokumentiert. Wird Strahlung festgestellt, ist der Empfänger berechtigt, die Abnahme von Waren, die von dieser Strahlung umfasst sind, zu verweigern und die zuständigen Behörden und den Lieferanten darüber zu informieren. Sofern die zuständige Behörde nichts anderes anordnet, soll der Lieferant die Ware innerhalb von zwei Tagen nach Mitteilung der Verweigerung der Annahme der Ware abnehmen oder ihre Entsorgung anordnen und durchführen. Alle Kosten im Zusammenhang mit der Verweigerung des Kunden, die Ware abzunehmen, sowie die Kosten für Rücktransport und Entsorgung trägt der Lieferant. Werden von der zuständigen Behörde besondere Maßnahmen angeordnet (insbesondere Trennung, Anstücken und Prüfung einzelner Teile der Lieferung, Zwischenlagerung auf dem Werksgelände, beaufsichtigter Transport, Entsorgung), trägt der Lieferant alle daraus entstehenden Kosten.
  4. Aufgrund einer optimalen Qualitätskontrolle (Analyse) ist der Empfänger berechtigt, die notwendigen und erforderlichen Änderungen an der Ware vorzunehmen, z. B. Brechen, Ausdehnen usw. Der Lieferant stimmt dem zu.
  5. Die Mängel der gelieferten Ware sind vom Lieferanten unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen. Im Falle der Unmöglichkeit, Unzulässigkeit, Undurchführbarkeit der Beseitigung des Mangels oder wenn die Beseitigung der Mängel nicht üblich ist und keine einstimmige Zustimmung zur Minderung des Warenpreises eingeholt wurde, kann der Empfänger eine unverzügliche kostenlose Ersatzlieferung verlangen. Die gemeldete Reklamation gilt als begründet, wenn der Lieferant nicht innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang Einspruch dagegen erhoben hat.
  6. Wenn der Lieferant seiner Verpflichtung zur Beseitigung der Mängel oder zur Ersatzlieferung nicht sofort nachkommt, ist der Empfänger berechtigt, ohne eine Nachfrist festzulegen, die gesetzlichen Gewährleistungsrecht zu nutzen.
  7. Der Lieferant ist verpflichtet, alle mit der Reklamation verbundenen Kosten zu tragen.
  8. Bei einer wiederholten mangelhaften Lieferung behält sich der Empfänger das Recht vor, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen und dem Lieferanten eine Vertragsstrafe in Höhe von 30% des Wertes der mangelhaften Lieferung in Rechnung zu stellen.
  9. Für den Fall, dass die mangelhafte Lieferung eine außerordentliche Prüfung der gesamten gelieferten Ware erfordert, trägt der Lieferant die Kosten für diese Prüfung.
  1. Die Haftung des Empfängers für die Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung dieses Vertrages beschränkt sich nur auf den tatsächlichen Schaden, der im Zusammenhang mit der Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung des Vertrages entstanden ist, und nur auf Ereignisse, die Schäden verursachen, die ausschließlich vom Empfängers verursacht wurden.
  1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle von der anderen Vertragspartei im Zusammenhang mit der Ausführung von Bestellungen erhaltenen Informationen und Dokumente vertraulich zu behandeln.
  2. Ohne die schriftliche Zustimmung des Empfängers darf der Lieferant die Rechte und Pflichten aus den abgeschlossenen Verträgen nicht an Dritte abtreten.
  3. In Angelegenheiten, die nicht in diesen AEB, gelten allgemein geltende gesetzliche Bestimmungen.
  4. Der Abschluss, die Auslegung von Verträgen und Bestimmungen des AEB sowie die Gültigkeit und Erfüllung der Verpflichtungen der Parteien unterliegen den Bestimmungen des polnischen Rechts.
  5. Wenn einzelne Bestimmungen der AEB für ungültig erklärt werden, berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren.
  6. Gerichtsstand Für die Beilegung von Streitigkeiten aus den Verträgen, die unter den in AEB festgelegten Bedingungen abgeschlossen werden, ist das für den Empfänger zuständige Gericht.